Sämtliche Vorbringen richten sich zumindest sinngemäss gegen allfällige Administrativmassnahmen und eine allfällige Verurteilung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand bzw. wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Diese Punkte sind jedoch nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und können damit nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren überprüft werden. Der Beschwerdeführer kann die von ihm vorgebrachten Rügen zur Feststellung des Sachverhalts (insbesondere hinsichtlich der Polizeikontrolle vom 1. Dezember 2023) und zur rechtlichen Würdigung in den entsprechenden Verfahren geltend machen.