1.2.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Geschehnisse anlässlich der Verkehrskontrolle vom 1. Dezember 2023 seien in den an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau übermittelten Protokollen unwahr wiedergegeben worden, indem im vor Ort erstellten Polizeirapport weder eine verlangsamte Reaktion noch eine verzögerte Lichtreaktion vermerkt worden seien, der Polizeirapport jedoch entsprechend ergänzt worden sei. Er habe sich während der gesamten Verkehrskontrolle anständig und kooperativ verhalten und weder den Betäubungsmittelvortest noch die Blut- und Urinprobe verweigert. Er sei zu keinem Zeitpunkt der Kontrolle aufgefordert worden, eine Blut- und Urinprobe abzugeben.