Indes verlangte sie keine zwangsweise Durchsetzung ihrer Anordnung, weshalb diese in der Folge nicht vollzogen wurde. Es liegt auf der Hand, dass auch aufgrund der mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 erfolgten nachträglichen schriftlichen Bestätigung der am 1. Dezember 2023 getroffenen mündlichen Anordnung weder eine Blut- und Urinprobe abgenommen, noch eine ärztliche Untersuchung erfolgen werden wird, da dies wegen des inzwischen erfolgten Substanzabbaus nutzlos wäre. Entsprechend hat der Beschwerdeführer kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 4. Dezember 2023. -4-