Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die angefochtene schriftliche Anordnung einer Blut- und Urinprobe und ärztlichen Untersuchung ist eine beschwerdefähige Verfügung i.S.v. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO. Beschwerdeausschlussgründe nach Art. 394 StPO liegen keine vor. -3- 1.2. 1.2.1. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO).