2. Die mündliche Anordnung vom 1. Dezember 2023 wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 4. Dezember 2023 unter Hinweis auf die gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachts auf Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eröffnete Strafuntersuchung schriftlich bestätigt. 3. 3.1. Gegen die ihm am 5. Dezember 2023 zugestellte Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 4. Dezember 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Dezember 2023 (Postaufgabe) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde. 3.2. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.