Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.369 (STA.2023.10126) Art. 26 Entscheid vom 25. Januar 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Eichenberger Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Anfechtungs- Anordnung einer Blut- und Urinprobe und ärztlichen Untersuchung gegenstand der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 4. Dezember 2023 in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. A._____ (fortan: Beschwerdeführer) wurde am 1. Dezember 2023 um 20:00 Uhr als Lenker des Personenwagens "Mercedes" (SG […]) in […] Q._____ anlässlich einer Verkehrskontrolle angehalten und kontrolliert. Nachdem er den Betäubungsmittelvortest verweigert hatte, ordnete die Pi- kett-Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau um 20:29 Uhr mündlich die Abnahme einer Blut- und Urinprobe sowie eine ärztliche Un- tersuchung über feststellbare Anzeichen von Fahrunfähigkeit und die Aus- wertung der Proben durch das Institut für Rechtsmedizin Aarau an. Der Be- schwerdeführer verweigerte jedoch gemäss Angaben der Kantonspolizei Aargau die Abnahme der Blut- und Urinprobe sowie die ärztliche Untersu- chung. Es erfolgte keine zwangsweise Durchsetzung. 2. Die mündliche Anordnung vom 1. Dezember 2023 wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 4. Dezember 2023 unter Hinweis auf die gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachts auf Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eröffnete Strafuntersuchung schriftlich bestätigt. 3. 3.1. Gegen die ihm am 5. Dezember 2023 zugestellte Verfügung der Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau vom 4. Dezember 2023 erhob der Beschwer- deführer mit Eingabe vom 14. Dezember 2023 (Postaufgabe) bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde. 3.2. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die angefochtene schriftliche Anordnung einer Blut- und Urinprobe und ärztlichen Untersuchung ist eine beschwerdefähige Verfügung i.S.v. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO. Beschwerdeausschlussgründe nach Art. 394 StPO liegen keine vor. -3- 1.2. 1.2.1. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). 1.2.2. Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer muss im Zeitpunkt des Ent- scheids über die Beschwerde noch aktuell sein. Zur abstrakten Beantwor- tung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde grundsätzlich nicht zur Ver- fügung. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist insbesondere dann zu ver- neinen, wenn eine Zwangsmassnahme oder eine andere hoheitliche Ver- fahrenshandlung vor dem Beschwerdeentscheid aufgehoben wurde. Glei- ches gilt, wenn die vom Beschwerdeführer beantragte hoheitliche Verfah- renshandlung zwischenzeitlich vorgenommen wurde oder die anzufech- tende hoheitliche Verfahrenshandlung im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann (vgl. GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 244). Ausnahmsweise kann auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinte- resses verzichtet werden, namentlich wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und an der Beantwortung der Frage wegen der grundsätzlichen Be- deutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht (BGE 146 II 335 E. 1.3; GUIDON, a.a.O., Rz. 245 mit Hinweisen). 1.2.3. Der Beschwerdeführer ist durch die Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 4. Dezember 2023 aktuell nicht beschwert. Die Pikett- Staatsanwältin wurde zwar anlässlich des Vorfalls vom 1. Dezember 2023 durch die Kantonspolizei Aargau kontaktiert und ordnete die Entnahme ei- ner Blut- und Urinprobe sowie die Durchführung einer ärztlichen Untersu- chung beim Beschwerdeführer mündlich an. Indes verlangte sie keine zwangsweise Durchsetzung ihrer Anordnung, weshalb diese in der Folge nicht vollzogen wurde. Es liegt auf der Hand, dass auch aufgrund der mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 erfolgten nachträglichen schriftlichen Bestätigung der am 1. Dezember 2023 getroffenen mündlichen Anordnung weder eine Blut- und Urinprobe abgenommen, noch eine ärztliche Unter- suchung erfolgen werden wird, da dies wegen des inzwischen erfolgten Substanzabbaus nutzlos wäre. Entsprechend hat der Beschwerdeführer kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 4. Dezember 2023. -4- 1.2.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Geschehnisse anlässlich der Verkehrskontrolle vom 1. Dezember 2023 seien in den an die Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau übermittelten Protokollen unwahr wiedergege- ben worden, indem im vor Ort erstellten Polizeirapport weder eine verlang- samte Reaktion noch eine verzögerte Lichtreaktion vermerkt worden seien, der Polizeirapport jedoch entsprechend ergänzt worden sei. Er habe sich während der gesamten Verkehrskontrolle anständig und kooperativ verhal- ten und weder den Betäubungsmittelvortest noch die Blut- und Urinprobe verweigert. Er sei zu keinem Zeitpunkt der Kontrolle aufgefordert worden, eine Blut- und Urinprobe abzugeben. Er hätte sich gegen die angeordnete Blut- und Urinprobe nicht wehren wollen und könne nicht nachvollziehen, weshalb dieser Anordnung nicht Folge geleistet worden sei. Überdies seien die von ihm und seinem Mitfahrer gemachten fotografischen Aufnahmen zu vernichten. Sämtliche Vorbringen richten sich zumindest sinngemäss gegen allfällige Administrativmassnahmen und eine allfällige Verurteilung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand bzw. wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Diese Punkte sind jedoch nicht Gegen- stand der angefochtenen Verfügung und können damit nicht im vorliegen- den Beschwerdeverfahren überprüft werden. Der Beschwerdeführer kann die von ihm vorgebrachten Rügen zur Feststellung des Sachverhalts (ins- besondere hinsichtlich der Polizeikontrolle vom 1. Dezember 2023) und zur rechtlichen Würdigung in den entsprechenden Verfahren geltend machen. Gleiches gilt in Bezug auf die von ihm verlangte Vernichtung von allenfalls angefertigten fotografischen Aufnahmen. Ein aktuelles Rechtsschutzinte- resse an der Aufhebung der Verfügung vom 4. Dezember 2023 ist damit aber nicht dargetan und es liegt auch kein Fall vor, in dem ausnahmsweise vom Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses an der Aufhebung der Verfügung vom 4. Dezember 2023 abgesehen werden könnte. 1.2.5. Nach dem Dargelegten ist auf die Beschwerde mangels eines aktuellen rechtlich geschützten Interesses des Beschwerdeführers nicht einzutreten. 2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung auszurichten. -5- Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 600.00 sowie den Auslagen von Fr. 25.00, zusammen Fr. 625.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 25. Januar 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Eichenberger