5.2. Die Vorinstanz ist zu Recht nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 27. September 2023 eingetreten und hat festgestellt, dass dieser in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Art. 354 Abs. 3 StPO). Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der mit ihrer Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.