5. 5.1. Gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO ist im gerichtlichen Verfahren nicht nur die Gültigkeit der Einsprache, sondern auch vorfrageweise die Gültigkeit des Strafbefehls in Bezug auf Mängel formaler Natur zu beurteilen (vgl. BGE 148 IV 445 E. 1.5.1, Urteil des Bundesgerichts 6B_1304/2018 vom 5. Februar 2019 E. 1.5). Die Beschwerdeführerin rügte weder mit Einsprache noch mit Beschwerde formale Mängel des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Baden vom 27. September 2023. Solche sind auch nicht ersichtlich. Die Feststellung des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden, dass die prozessuale Gültigkeit des angefochtenen Strafbefehls nicht in Frage stehe, ist somit nicht zu beanstanden.