Sofern die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde sinngemäss geltend macht, die Frist unverschuldet verpasst zu haben und um deren Wiederherstellung i.S.v. Art. 94 StPO ersucht, ist der Vollständigkeit halber festzustellen – zuständig hierfür wäre die Staatsanwaltschaft Baden und nicht die Beschwerdekammer –, dass Wiederherstellung nur gewährt wird, wenn der Adressat glaubhaft machen kann, dass ihn – bzw. die Person, für deren Verhalten er einzustehen hat – am Versäumnis kein Verschulden trifft (CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 33 zu Art.