von der Beschwerdeführerin selbst entgegengenommen. Daraus erhellt, dass die Beschwerdeführerin um die Sendung noch vor ihrer Abreise ins Ausland wusste. Weshalb sie die Einsprache nicht vorher erhoben hat, bleibt im Dunkeln. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht festgestellt, dass die am 14. Oktober 2023 erhobene Einsprache verspätet erfolgt und somit als ungültig zu qualifizieren ist.