Die Verspätung begründet sie mit einem Auslandsaufenthalt. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz machte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. November 2023 geltend, die Einsprache sei einen Tag zu spät versandt worden, da sie zu diesem Zeitpunkt nicht in der Schweiz gewesen sei und ihr Sohn den Brief zur Post habe bringen müssen (VI act. 7 f.). Betrachtet man die Unterschrift auf dem Zustellnachweis der Post vom 3. Oktober 2023 (UA act. 20), so entspricht sie derjenigen der Beschwerdeführerin im Rapport der Regionalpolizei Rohr- dorferberg-Reusstal vom 9. August 2023 (UA act. 11) und derjenigen auf ihrer Beschwerde. Demnach wurde die Postsendung am 3. Oktober 2023