4.2. Ausweislich der Akten holte die Beschwerdeführerin die Sendung mit dem Strafbefehl vom 27. September 2023 am 3. Oktober 2023 am Schalter der Post ab (UA act. 20). Die zehntägige Einsprachefrist begann somit am 4. Oktober 2023 zu laufen und endete am 13. Oktober 2023. Die Einsprache erfolgte erst am 14. Oktober 2023 (UA act. 21 f.). Die Beschwerdeführerin bestreitet beschwerdeweise weder, dass ihr der Strafbefehl am 3. Oktober 2023 zugestellt worden ist, noch dass sie die Einsprache verspätet erhoben hat. Die Verspätung begründet sie mit einem Auslandsaufenthalt.