Die verspätet erhobene Einsprache sei als ungültig zu qualifizieren, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Infolgedessen sei der Strafbefehl vom 27. September 2023, dessen prozessuale Gültigkeit anderweitig nicht in Frage stehe, in Rechtskraft erwachsen. 3.2. Die Beschwerdeführerin brachte beschwerdeweise dagegen vor, der Strafbefehl sei ihr am 3. Oktober 2023 an ihrer Wohnadresse zugestellt worden. Sie nehme zur Kenntnis, dass die Einsprache einen Arbeitstag zu spät abgegeben worden sei und bitte um Verständnis. Sie habe sich zu dieser Zeit im Ausland befunden.