3. 3.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung fest, die Beschwerdeführerin habe den eingeschrieben versandten Strafbefehl vom 27. September 2023 am 3. Oktober 2023 auf der Post abgeholt oder von einer empfangsberechtigten Person abholen lassen. Demnach sei die zehntägige Einsprachefrist ab dem 4. Oktober 2023 gelaufen und habe am 13. Oktober 2023 geendet. Die Einsprache sei am 14. Oktober 2023 erfolgt, demnach einen Tag nach Ablauf der Frist. Die verspätet erhobene Einsprache sei als ungültig zu qualifizieren, weshalb darauf nicht einzutreten sei.