Gegenstand der Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom 23. November 2023 bildete die Gültigkeit der Einsprache der Beschwerdeführerin gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 27. September 2023 bzw. dessen prozessuale Gültigkeit. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie sei zu Unrecht wegen Missbrauchs von -4- Ausweisen und Schildern i.S.v. Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG bestraft worden, ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten. Darüber wurde in der angefochtenen Verfügung nicht entschieden.