2. 2.1. Die beschuldigte Person kann gegen einen Strafbefehl innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Ungültig ist die Einsprache u.a., wenn sie verspätet ist (BGE 142 IV 201 E. 2.2). Weil dies vorliegend strittig war, hatte hierüber der Präsident des Bezirksgerichts Baden zu befinden (Art. 356 Abs. 2 StPO). Gegen seine diesbezügliche Verfügung vom 23. November 2023 ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerde zulässig. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor.