2. 2.1. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden gewährte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. November 2023 zehn Tage Frist, sich zur Rechtzeitigkeit ihre Einsprache zu äussern. Die Beschwerdeführerin hielt am 17. November 2023 an ihrer Einsprache fest. 2.2. Mit Verfügung vom 23. November 2023 trat der Präsident des Bezirksgerichts Baden auf die Einsprache nicht ein, stellte die Rechtskraft des Strafbefehls vom 27. September 2023 fest, auferlegte der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von Fr. 345.00 und sprach ihr keine Entschädigung zu.