1.3. Die Staatsanwaltschaft Baden teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. Oktober 2023 mit, dass die Einsprache ihres Erachtens zu spät erfolgt und somit ungültig sei. Sie gewährte der Beschwerdeführerin bis zum 4. November 2023 Frist, um diese zurückzuziehen. Mit Schreiben vom 6. November 2023 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Einsprache fest. 1.4. Die Staatsanwaltschaft Baden überwies den Strafbefehl mit Verfügung vom 9. November 2023 dem Bezirksgericht Baden zur Durchführung des Hauptverfahrens.