in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Baden verurteilte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Strafbefehl vom 27. September 2023 wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern i.S.v. Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.00, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 500.00, Ersatzfreiheitsstrafe 17 Tage, und Verfahrenskosten von Fr. 611.50. 1.2. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen am 14. Oktober 2023 Einsprache.