Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.368 (ST.2023.221; STA.2023.6581) Art. 76 Entscheid vom 12. März 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A._____, führerin […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Anfechtungs- Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom gegenstand 23. November 2023 betreffend Nichteintreten auf die Einsprache / Rechtskraft des Strafbefehls in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Baden verurteilte A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) mit Strafbefehl vom 27. September 2023 wegen Miss- brauchs von Ausweisen und Schildern i.S.v. Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.00, bei einer Pro- bezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 500.00, Ersatzfreiheits- strafe 17 Tage, und Verfahrenskosten von Fr. 611.50. 1.2. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen am 14. Oktober 2023 Einsprache. 1.3. Die Staatsanwaltschaft Baden teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. Oktober 2023 mit, dass die Einsprache ihres Erachtens zu spät erfolgt und somit ungültig sei. Sie gewährte der Beschwerdeführerin bis zum 4. November 2023 Frist, um diese zurückzuziehen. Mit Schreiben vom 6. November 2023 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Einsprache fest. 1.4. Die Staatsanwaltschaft Baden überwies den Strafbefehl mit Verfügung vom 9. November 2023 dem Bezirksgericht Baden zur Durchführung des Haupt- verfahrens. 2. 2.1. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden gewährte der Beschwerdeführe- rin mit Verfügung vom 13. November 2023 zehn Tage Frist, sich zur Recht- zeitigkeit ihre Einsprache zu äussern. Die Beschwerdeführerin hielt am 17. November 2023 an ihrer Einsprache fest. 2.2. Mit Verfügung vom 23. November 2023 trat der Präsident des Bezirksge- richts Baden auf die Einsprache nicht ein, stellte die Rechtskraft des Straf- befehls vom 27. September 2023 fest, auferlegte der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von Fr. 345.00 und sprach ihr keine Entschädigung zu. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese ihr am 5. Dezember 2023 zu- gestellte Verfügung mit Eingabe vom 12. Dezember 2023 (Postaufgabe: 13. Dezember 2023) Beschwerde. Sie beantragte sinngemäss die -3- Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Durchführung des Hauptverfahrens. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2024 (Postaufgabe: 17. Januar 2024) die Abweisung der Be- schwerde unter Kostenfolgen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (gemeint: der Schwei- zerischen Strafprozessordnung in der ab 1. Januar 2024 gültigen Fassung) gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt (Art. 453 Abs. 1 StPO). Die vorliegend angefochtene Verfügung datiert vom 23. November 2023, wes- halb die dagegen erhobene Beschwerde nach den bis am 31. Dezember 2023 geltenden Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung zu beurteilen ist. 2. 2.1. Die beschuldigte Person kann gegen einen Strafbefehl innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Ungültig ist die Einsprache u.a., wenn sie verspätet ist (BGE 142 IV 201 E. 2.2). Weil dies vorliegend strittig war, hatte hierüber der Präsident des Bezirksgerichts Ba- den zu befinden (Art. 356 Abs. 2 StPO). Gegen seine diesbezügliche Ver- fügung vom 23. November 2023 ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerde zulässig. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. 2.2. Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens kann vom Beschwerde- führer nicht frei bestimmt werden, sondern wird durch die angefochtene Verfahrenshandlung verbindlich festgelegt. Gegenstände, über welche die vorinstanzliche Strafbehörde nicht entschieden hat, soll die Beschwer- deinstanz nicht beurteilen, da sonst in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingegriffen würde (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 390). Gegenstand der Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom 23. November 2023 bildete die Gültigkeit der Einsprache der Be- schwerdeführerin gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 27. September 2023 bzw. dessen prozessuale Gültigkeit. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie sei zu Unrecht wegen Missbrauchs von -4- Ausweisen und Schildern i.S.v. Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG bestraft worden, ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten. Darüber wurde in der ange- fochtenen Verfügung nicht entschieden. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist – unter dem erwähnten Vorbehalt – einzutreten. 3. 3.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung fest, die Beschwerdeführerin habe den eingeschrieben versandten Strafbefehl vom 27. September 2023 am 3. Oktober 2023 auf der Post abgeholt oder von einer empfangsberechtigten Person abholen lassen. Demnach sei die zehntägige Einsprachefrist ab dem 4. Oktober 2023 gelaufen und habe am 13. Oktober 2023 geendet. Die Einsprache sei am 14. Oktober 2023 erfolgt, demnach einen Tag nach Ablauf der Frist. Die verspätet erhobene Einspra- che sei als ungültig zu qualifizieren, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Infolgedessen sei der Strafbefehl vom 27. September 2023, dessen pro- zessuale Gültigkeit anderweitig nicht in Frage stehe, in Rechtskraft erwach- sen. 3.2. Die Beschwerdeführerin brachte beschwerdeweise dagegen vor, der Straf- befehl sei ihr am 3. Oktober 2023 an ihrer Wohnadresse zugestellt worden. Sie nehme zur Kenntnis, dass die Einsprache einen Arbeitstag zu spät ab- gegeben worden sei und bitte um Verständnis. Sie habe sich zu dieser Zeit im Ausland befunden. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Baden verwies in ihrer Beschwerdeantwort auf die Begründung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung. 4. 4.1. Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses aus- gelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO erfolgt die Zustellung des Strafbefehls durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbe- stätigung, insbesondere durch die Polizei. Nach Art. 85 Abs. 3 Satz 1 StPO ist sie erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindes- tens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. -5- Die Einsprachefrist ist eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätes- tens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird (vgl. Art. 91 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizeri- schen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). 4.2. Ausweislich der Akten holte die Beschwerdeführerin die Sendung mit dem Strafbefehl vom 27. September 2023 am 3. Oktober 2023 am Schalter der Post ab (UA act. 20). Die zehntägige Einsprachefrist begann somit am 4. Oktober 2023 zu laufen und endete am 13. Oktober 2023. Die Einspra- che erfolgte erst am 14. Oktober 2023 (UA act. 21 f.). Die Beschwerdefüh- rerin bestreitet beschwerdeweise weder, dass ihr der Strafbefehl am 3. Ok- tober 2023 zugestellt worden ist, noch dass sie die Einsprache verspätet erhoben hat. Die Verspätung begründet sie mit einem Auslandsaufenthalt. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz machte die Be- schwerdeführerin mit Schreiben vom 16. November 2023 geltend, die Ein- sprache sei einen Tag zu spät versandt worden, da sie zu diesem Zeitpunkt nicht in der Schweiz gewesen sei und ihr Sohn den Brief zur Post habe bringen müssen (VI act. 7 f.). Betrachtet man die Unterschrift auf dem Zu- stellnachweis der Post vom 3. Oktober 2023 (UA act. 20), so entspricht sie derjenigen der Beschwerdeführerin im Rapport der Regionalpolizei Rohr- dorferberg-Reusstal vom 9. August 2023 (UA act. 11) und derjenigen auf ihrer Beschwerde. Demnach wurde die Postsendung am 3. Oktober 2023 von der Beschwerdeführerin selbst entgegengenommen. Daraus erhellt, dass die Beschwerdeführerin um die Sendung noch vor ihrer Abreise ins Ausland wusste. Weshalb sie die Einsprache nicht vorher erhoben hat, bleibt im Dunkeln. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht festgestellt, dass die am 14. Oktober 2023 erhobene Einsprache verspätet erfolgt und somit als ungültig zu qua- lifizieren ist. Sofern die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde sinngemäss geltend macht, die Frist unverschuldet verpasst zu haben und um deren Wieder- herstellung i.S.v. Art. 94 StPO ersucht, ist der Vollständigkeit halber festzu- stellen – zuständig hierfür wäre die Staatsanwaltschaft Baden und nicht die Beschwerdekammer –, dass Wiederherstellung nur gewährt wird, wenn der Adressat glaubhaft machen kann, dass ihn – bzw. die Person, für deren Verhalten er einzustehen hat – am Versäumnis kein Verschulden trifft (CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2023, N. 33 zu Art. 94 StPO). Ein Verschulden von Hilfsper- sonen ist dem Adressaten wie eigenes Verschulden anzurechnen (vgl. BGE 114 Ib 67 E. 2c, Urteile des Bundesgerichts 6B_46/2016 vom -6- 3. Mai 2016 E. 1, 6B_849/2011 vom 6. Juli 2012 E. 1.2). Dass ihr Sohn die Einsprache verspätet zur Post gebracht hat, ist der Beschwerdeführerin an- zurechnen; weshalb er dies getan hat, erläutert sie nicht. Dass sie am Ver- passen der Frist kein Verschulden trifft, ist somit nicht erstellt. 5. 5.1. Gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO ist im gerichtlichen Verfahren nicht nur die Gültigkeit der Einsprache, sondern auch vorfrageweise die Gültigkeit des Strafbefehls in Bezug auf Mängel formaler Natur zu beurteilen (vgl. BGE 148 IV 445 E. 1.5.1, Urteil des Bundesgerichts 6B_1304/2018 vom 5. Februar 2019 E. 1.5). Die Beschwerdeführerin rügte weder mit Einsprache noch mit Beschwerde formale Mängel des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Baden vom 27. September 2023. Solche sind auch nicht ersichtlich. Die Feststellung des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden, dass die prozessuale Gültig- keit des angefochtenen Strafbefehls nicht in Frage stehe, ist somit nicht zu beanstanden. 5.2. Die Vorinstanz ist zu Recht nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführe- rin gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 27. Septem- ber 2023 eingetreten und hat festgestellt, dass dieser in Rechtskraft er- wachsen ist (vgl. Art. 354 Abs. 3 StPO). Die Beschwerde ist somit abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der mit ihrer Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 62.00, zusammen Fr. 862.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. -7- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 12. März 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus