8. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Verlängerung der Untersuchungshaft für drei Monate erfüllt, womit die Beschwerde abzuweisen ist. - 13 - Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: Die Beschwerde wird abgewiesen.