d StPO) liesse sich eine Flucht nicht verhindern, sondern allenfalls frühzeitig feststellen. Der Beschwerdeführer hat kein über dem Haftzweck liegendes berechtigtes Interesse, seine Pendenzen vor dem Antritt einer möglichen Freiheitsstrafe selbst zu regeln. Die von ihm genannten Gründe (Eigentum in der Wohnung in Y._____ zu schützen, Lagerung persönlicher Gegenstände, Regelung der Rente etc.) kann er genauso gut durch eine bevollmächtigte Person erledigen lassen oder aus der Haft selbst erledigen.