Vorliegend ist die Fluchtgefahr als ausgeprägt einzustufen. Mildere Ersatzmassnahmen welche sie hinreichend bannen könnten, sind bei ausgeprägter Fluchtgefahr gemäss einschlägiger Praxis des Bundesgerichts ohnehin nicht ausreichend (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2017 vom 7. März 2017 E. 3.5). Es sind auch keine solchen zu erkennen, welche geeignet wären, die Fluchtgefahr zu bannen. Durch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Meldepflicht (Art. 237 Abs. 2 lit. d StPO) liesse sich eine Flucht nicht verhindern, sondern allenfalls frühzeitig feststellen.