Soweit er behauptet, es liege eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vor, ist diese nicht auszumachen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 6.3, BGE 140 IV 74 E. 3.2 m.H.). Die Dauer der erstandenen und bis zum 28. Februar 2024 verlängerten Untersuchungshaft erscheint darüber hinaus angesichts der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte und drohenden mehrjährigen Freiheitsstrafe in zeitlicher Hinsicht nicht unverhältnismässig und es droht keine Überhaft (vgl. E. 6.2.2.1 hiervor).