7.1.4. In der Stellungnahme vom 10. Januar 2024 führte der Beschwerdeführer aus, es sei befremdlich, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Durchsuchung der Wohnung seiner Partnerin nicht zeitnah durchgeführt habe. Offenbar habe sie versucht, die Kollusionsgefahr möglichst lange aufrechtzuerhalten.