7.1.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hielt in ihrer Beschwerdeantwort fest, Ersatzmassnahmen seien nicht geeignet, um die Fluchtgefahr zu verringern. Anlässlich der zwischenzeitlich durchgeführten Hausdurchsuchung in der Wohnung der Partnerin des Beschwerdeführers seien keine Gegenstände sichergestellt worden. Es bestünden keine weiteren erfolgsversprechenden Ermittlungsansätze, um den Verbleib des weiteren Deliktsguts in absehbarer Zeit zu ermitteln. Das Verfahren stehe kurz vor dem Abschluss. Die Rapportierung durch die Kantonspolizei Aargau solle im laufenden Monat erfolgen und hiernach sei Anklage zu erheben.