Polizeiposten in Y._____ zu melden. Der Beschwerdeführer habe ein berechtigtes Interesse daran, vor Antritt seiner Strafe seine Pendenzen zu erledigen, z.B. seine Wohnung zu kündigen, seine persönlichen Gegenstände einzulagern, seine Rente und Beziehung zu regeln. Anlässlich der ergebnislosen Hausdurchsuchung habe der Beschwerdeführer bemerkt, dass sein Mitbewohner mit seinem Eigentum fahrlässig umgehe. Höchstpersönliche Gegenstände (Lesebrille) seien verschwunden. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mutmasslich eine Freiheitsstrafe antreten werde, rechtfertige keine Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft. Die Verlängerung sei nicht notwendig, da die Ermittlungen abgeschlossen