Eine nicht ausreichend beschleunigte Untersuchung sei ebenfalls nicht erkennbar. Die bereits angeordnete Hausdurchsuchung in der Wohnung der Partnerin des Beschwerdeführers habe aufgrund der von ihm erhobenen Beschwerde gegen den Durchsuchungsbefehl noch nicht durchgeführt werden können. 7.1.2. Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, er sei bereit, sich Ersatzmassnahmen zu stellen, z.B. sich alle zwei Wochen auf dem - 11 -