7. 7.1. 7.1.1. Die Vorinstanz hielt zur Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft fest, ein regelmässiges Melden bei der Polizei würde eine genügende Verlässlichkeit des Beschwerdeführers voraussetzen. Die Haftdauer betrage bisher rund drei Monate. Es sei eine mehrjährige Freiheitsstrafe bzw. stationäre Suchtbehandlung zu erwarten, womit die beantragte Verlängerung um weitere drei Monate nicht in grosse zeitliche Nähe der zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rücke. Zurzeit drohe keine Überhaft. Eine nicht ausreichend beschleunigte Untersuchung sei ebenfalls nicht erkennbar.