Seinem Mitbewohner sei dessen Aufenthaltsort unbekannt gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich laut diesem seit über zehn Tagen nicht mehr in der Wohnung befunden (HA.2023.575: Hausdurchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 6. Juli 2023, Durchsuchungsprotokoll der Kantonspolizei Solothurn vom 13. Juli 2023). Weshalb dieser zwecks Vermeidung von Problemen mit der Polizei lügen sollte, erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht.