Der Beschwerdeführer verfügt über keinen festen Wohnsitz und war für die lokalen Behörden nicht greifbar. Diese mussten ihn zweimal im Fahndungssystem ausschreiben (HA.2023.419: Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 29. August 2023 betreffend vorläufige Festnahme, S. 2). Ihre Anrufe hat er laut eigenen Aussagen erhalten und ignoriert. Die Kantonspolizei Solothurn führte am 13. Juli 2023 gestützt auf den Hausdurchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 6. Juli 2023 eine Hausdurchsuchung an der Adresse des Beschwerdeführers in Y._____ durch. Dabei konnte dieser nicht angetroffen werden. Seinem Mitbewohner sei dessen Aufenthaltsort unbekannt gewesen.