6.2.2.2. Vorliegend besteht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Inland untertauchen könnte. Er gab gegenüber der damals noch zuständigen Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm anlässlich der Eröffnung der Festnahme vom 30. August 2023 an, mit einem Herr B._____ im QQ 67 in Y._____ zu leben. Dort sei er jedoch nicht angemeldet. Es habe sich nicht gelohnt sich anzumelden, weil er ein offenes Verfahren habe und er sowieso hätte gehen müssen. Der Beschwerdeführer sei dann immer verfügbar gewesen, bis auf das letzte Mal (HA.2023.419: Protokoll der Eröffnung der Festnahme des Beschwerdeführers vom 30. August 2023, S. 3).