146 Abs. 2 StGB und Art. 147 Abs. 2 StGB sehen als Sanktion jeweils Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren vor. Demzufolge droht dem Beschwerdeführer allein aufgrund des Verfahrens in Solothurn eine mehrjährige Freiheitsstrafe, ohne dass die im Kanton Aargau begangenen, grösstenteils eingestandenen 13 Delikte berücksichtigt würden (HA.2023.575: Protokoll der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Kantonspolizei Aargau vom 15. November 2023, S. 2 ff.). Die dem -9- Beschwerdeführer drohende mehrjährige Freiheitstrafe stellt ein Indiz für Fluchtgefahr dar.