Der Beschwerdeführer ist einschlägig vorbestraft und wurde bereits mehrmals zu unbedingten Freiheitsstrafen – einmal sogar zu einer dreijährigen – verurteilt (HA.2023.419: ebenda). Die sich in den Akten befindende Anklageschrift der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 8. März 2023 umfasst über 60 Delikte u.a. wegen gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB) bzw. gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB) und gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2 StGB; HA.2023.575: ebenda). Die Tatbestände von Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB, Art. 146 Abs. 2 StGB und Art.