6.1.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verwies auf die Ausführungen in den Anträgen auf Untersuchungshaft bzw. deren Verlängerung und ging weiterhin von einer Fluchtgefahr aus. 6.1.4. In seiner Stellungnahme vom 10. Januar 2024 legte der Beschwerdeführer dar, die Anklageschrift vom 8. März 2023 betreffend das am Amtsgericht Olten-Gösgen hängige Verfahren sei nicht bei den Haftakten. Soweit die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau darauf verweise, sei dies unzulässig. -8-