6.1.2. Der Beschwerdeführer bestritt das Vorliegen der Fluchtgefahr und verwies auf die Begründung der Vorinstanz. Er sei ständig für seinen amtlichen Verteidiger und die Kantonspolizei Solothurn erreichbar gewesen. Die Aussage seines Mitbewohners sei falsch, wonach der Beschwerdeführer während zehn Tagen nicht an seinem Wohnort gewesen sei. Diese Ausführungen seien wohl erfolgt, um Probleme mit der Polizei zu vermeiden. Die in Frankreich verbüsste Freiheitsstrafe spreche nicht für eine Fluchtgefahr ins Ausland.