6. 6.1. 6.1.1. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt des Weiteren einen besonderen Haftgrund voraus (vgl. E. 3 hiervor). Die Vorinstanz verneinte in der angefochtenen Verfügung das Vorliegen der Fluchtgefahr aufgrund des Alters und des Rentenbezugs des Beschwerdeführers. Ein unsteter Wohnsitz, die damit zusammenhängende schwierige Erreichbarkeit sowie die drohende mehrjährige Freiheitsstrafe vermöchten keine Fluchtgefahr zu begründen.