5. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt zunächst einen dringenden Tatverdacht eines Verbrechens oder Vergehens voraus. Der Beschwerdeführer bestreitet einzig hinsichtlich einer Übertretung ("Schwarzfahren") sowie eines Fahrzeugaufbruchs vom 21. Juli 2023 in Z._____ den Tatverdacht. Vor dem Hintergrund, dass er den Grossteil der Diebstähle bzw. den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage einräumte und anlässlich der delegierten Einvernahmen vom 30. August 2023 und 15. November 2023 gegenüber der Kantonspolizei Aargau ein umfassendes Geständnis ablegte (HA.2023.575: ebenda, S. 4 ff.;