Auch hinsichtlich Wiederholungsgefahr bezog sich die Vorinstanz in E. 6.5.2 auf die Rügen des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund seiner festen Beziehung und der Rente nicht mehr straffällig werden würde. Die Vorinstanz hat somit die Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich gehört sowie ernsthaft und sorgfältig geprüft. In der Entscheidfindung wurden seine Argumente berücksichtigt. Gesamthaft ist die Begründung der Vorinstanz so abgefasst, dass sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an das Obergericht weiterziehen konnte. Offensichtlich trägt die Verfügung ein falsches Datum.