In den Erwägungen wird ausdrücklich auf seine Rügen in den Eingaben Bezug genommen. So äussert sich die Vorinstanz hinsichtlich Fluchtgefahr in E. 6.3.2. bspw. explizit zum Argument des Beschwerdeführers, wonach sein Rentenbezug gegen eine Fluchtgefahr spreche. Betreffend Kollusionsgefahr führte die Vorinstanz in E. 6.4.2 aus, weshalb die Hausdurchsuchung bei seiner Partnerin notwendig sei. Auch hinsichtlich Wiederholungsgefahr bezog sich die Vorinstanz in E. 6.5.2 auf die Rügen des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund seiner festen Beziehung und der Rente nicht mehr straffällig werden würde.