4.2.2.2. Dem Beschwerdeführer ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass die vorinstanzliche Verfügung vom 29. November 2023 datiert, während seine Stellungnahmen die Vorinstanz erst am 30. November bzw. 1. Dezember 2023 erreichten. Er bestreitet jedoch nicht, dass die Verfügung erst nach dem Eingang der Stellungnahmen versendet wurde, nämlich am 4. Dezember 2023 (HA.2023.575: Zustellnachweis der Schweizerischen Post vom 6. Dezember 2023). Sodann blieb unbestritten, dass in der Verfügung in E. 4 explizit seine Stellungnahmen vom 30. November und 1. Dezember 2023 zusammengefasst werden. In den Erwägungen wird ausdrücklich auf seine Rügen in den Eingaben Bezug genommen.