Es gebe keine Hinweise darauf, dass er dort etwas deponiert habe. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhoffe sich unzulässige Zufallsfunde. Die Fluchtgefahr sei nicht gegeben, weil der Beschwerdeführer für die Polizei und seinen amtlichen Verteidiger stets erreichbar gewesen sei. Eine Flucht ins Ausland nach Frankreich scheide aus. Die Wiederholungsgefahr liege nicht vor, weil er keine erhebliche Gefahr für Dritte darstelle. Das Schreiben ging bei der Vorinstanz am 1. Dezember 2023 ein (HA.2023.575: ebenda, S. 1 ff.).