30. November 2023 nahm der Beschwerdeführer erneut – diesmal durch seinen amtlichen Verteidiger – Stellung und räumte den Tatverdacht ein. Er hielt im Wesentlichen an den bisherigen Aussagen fest. Er verneinte das Vorliegen der Kollusionsgefahr und legte dar, sich regelmässig an der Adresse in Y._____ aufgehalten zu haben. Anlässlich der Hausdurchsuchung sei keine Beute entdeckt worden, weil er diese stets weggeworfen, nach einer Fahrt stehengelassen oder verbraucht habe. Die Hausdurchsuchung bei der Mutter seiner Partnerin werde aus diesen Gründen ebenfalls ergebnislos verlaufen. Es gebe keine Hinweise darauf, dass er dort etwas deponiert habe.