Überdies erhalte er eine gute Rente. Hinsichtlich Kollusionsgefahr führte er aus, es existiere kein Diebesgut. Die Gegenstände seien den Besitzern zurückgegeben oder weggeworfen worden. Zur Wiederholungsgefahr gab er an, die Delikte seien bloss unter Druckausübung eines Drogenhändlers verübt worden, um ihm Fr. 6'000.00 Schulden zurückzubezahlen. Aufgrund seiner Beziehung und der neu bezogenen Rente würde der Beschwerdeführer nicht mehr straffällig werden. Dieses Schreiben ging am 30. November bei der Vorinstanz ein (HA.2023.575: ebenda, S. 1 ff.). Mit Eingabe vom -6-