4.2.2. 4.2.2.1. Mit Verfügung vom 20. November 2023 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer drei Tage Frist ab deren Zustellung, um zur Eingabe der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 17. November 2023 Stellung zu nehmen. Diese Verfügung wurde ihm am 27. November 2023 zugestellt (HA.2023.575: Zustellnachweis der Schweizerischen Post vom 27. November 2023). Am 28. November 2023 liess sich der Beschwerdeführer persönlich vernehmen. Er bestritt das Vorliegen einer Fluchtgefahr und legte dar, immer an seiner Adresse in Y._____ anzutreffen gewesen zu sein. Er sei Schweizer, habe eine feste Beziehung und die Absicht, zu heiraten. Überdies erhalte er eine gute Rente.