zwar in der Verfügung erwähnt, jedoch offenbar nachträglich in die Erwägungen aufgenommen und nicht kritisch gewürdigt worden. 4.1.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hielt in ihrer Beschwerdeantwort diesbezüglich fest, aus den Erwägungen der angefochtenen Verfügung gehe hervor, dass die Vorinstanz sich mit allen Stellungnahmen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe.