212 Abs. 2 lit. a StPO), die von der StPO vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist (Art. 212 Abs. 2 lit. b StPO) oder Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO). 4. 4.1. 4.1.1. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz habe die angefochtene Verfügung am 29. November 2023 erlassen, ohne die ihm zuvor angesetzte dreitägige Frist zur Stellungnahme abzuwarten und seine Eingaben vom 30. November bzw. 1. Dezember 2023 zu berücksichtigen. Diese seien -5-