3. Eventualiter seien Ersatzmassnahmen anzuordnen. 4. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.3. Am 10. Januar 2024 hielt der Beschwerdeführer an seinen beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: