Der Beschuldigte wird darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 226 Abs. 3 StPO berechtigt ist, bei der Staatsanwaltschaft jederzeit ein Haftentlassungsgesuch zu stellen." 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese ihm am 6. Dezember 2023 zugestellte Verfügung mit Eingabe vom 14. Dezember 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kanton Aargau mit folgenden Anträgen: " 1. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kanton Aargau vom 29. November 2023 sei aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei umgehend aus der Haft zu entlassen.