2.3. Das Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau ordnete mit Verfügung vom 20. November 2023 die provisorische Fortdauer der Haft bis zum Entscheid über den Antrag an. 2.4. Der Beschwerdeführer nahm dazu am 22., 28. und 30. November 2023 Stellung und beantragte die Gutheissung des Haftentlassungsgesuchs sowie die Abweisung des Haftverlängerungsgesuchs. 2.5. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verfügte am 29. November 2023 wie folgt: -3- " 1. Das Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Haft wird einstweilen bis längstens 28.02.2024 verlängert.